Satzung

| § 1 | Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „die tierbefreier*innen“ und seit seiner Eintragung den Zusatz „e.V.“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Sitz des Vereins ist Mainz. Geschäftsstellen dürfen auch an anderen Orten errichtet werden.

| § 2 | Zweck des Vereins und Vereinstätigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierrechtsgedankens und die Unterstützung der Tierrechtsbewegung.

Dies soll insbesondere verwirklicht werden durch:

das Aufzeigen von Lebensformen, die den Tierrechtsgedanken fördern;
das Verbreiten der veganen Lebensweise durch vegane Informations- und Essensstände in der Öffentlichkeit;
gezielte Medienarbeit, um möglichst große Kreise der Bevölkerung über den Missbrauch und die Ausbeutung der Tiere durch den Menschen aufzuklären;
das Eintreten für das uneingeschränkte Lebensrecht aller Tiere und damit die Förderung des Schutzes von Tieren vor der Verfolgung, Quälerei, Ausbeutung und Tötung durch den Menschen;
die Zusammenarbeit mit Personen und Gruppen, die den satzungsgemäßen Zwecken entsprechend handeln, und dadurch verstärkte Öffentlichkeitsarbeit;
die Schaffung von finanzieller und sonstiger Rechtshilfe für Tierrechtsaktive;
die finanzielle und logistische Förderung von Projekten, die dem Tierrechtsgedanken entsprechen;
die Unterstützung von Lebenshöfen, die entsprechend des Tierrechtsgedankens geführt werden.

| § 3 | Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und fördernde Personen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf jedoch für konkrete Dienstleistungen geringfügig beschäftigte Kräfte einstellen. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden.

| § 4 | Mitgliedschaft
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Dies kann auch mit den entsprechenden Papier- und Online-Formularen geschehen.
Mitglieder, die den Verein aktiv unterstützen, können auf Antrag an den Vorstand Vollmitglieder werden. Über die Aufnahme als Förder- oder Vollmitglied entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe brauchen den Bewerbenden nicht bekanntgegeben werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt, das Vereinsansehen in der Öffentlichkeit schädigt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Die Mitgliedschaft kann außerdem erlöschen, wenn das Mitglied 12 Monatsbeiträge im Rückstand ist.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Auf Antrag von 49% der Förder- und/oder Vollmitglieder kann die Mitgliederversammlung die Beitragshöhe verändern.
Der Jahres-Mitgliedsbeitrag ist zum 1.1. eines Kalenderjahres fällig. Bei vierteljährlicher Zahlung des Mitgliedsbeitrages zum 1. des Quartals-Monats.

| § 5 | Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Berichte des Vorstandes, der die Tagesordnung festsetzt. Fördermitglieder haben eingeschränktes Stimmrecht. Sie können Anträge stellen, über deren Zulassung Vorstand und Vollmitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen. Vollmitglieder haben uneingeschränktes Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in der Tierrechtszeitung „TIERBEFREIUNG – das aktuelle Tierrechtsmagazin“, Erscheinungsort Dortmund, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und zwar bei Bedarf oder wenn es 49% der Förder- und/oder Vollmitglieder beantragen. Im Falle des Nichterscheinens oder Wegfalls der „TIERBEFREIUNG“ wird die Mitgliederversammlung durch einen Mitgliederrundbrief vom Vorstand einberufen.
Vorstands-, Förder- und Vollmitglieder sind berechtigt, Vorschläge für die Neuwahl des Vorstandes zu tätigen. Über die Anerkennung als Vorstandskandidat entscheiden Vorstands- und Vollmitglieder mit einfacher Mehrheit.
Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine von einem vorsitzenden Vorstandmitglied zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt durch Handhebung. Geheime Abstimmung kann durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

| § 6 | Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sind gerichtlich wie außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann darüber hinaus um maximal zwei weitere Personen ohne Einzelvertretungsberechtigung (wie z.B. für Schriftführung und Kasse) erweitert werden. Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Vorstandsfunktion ehrenamtlich wahr.
Der Vorstand kann, sofern er diese Aufgabe nicht selber übernimmt, eine verantwortliche Person für die Kasse bestimmen, die nicht Teil des Vorstands ist. Diese muss Vereinsmitglied sein.
Der Vorstand wird, um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, auf 4 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand ist vom Verbot des § 181 BGB befreit. Seine Haftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
Der Vorstand kann eine Person zur Schriftführung benennen, die nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist.
Der Vorstand kann zur Geschäftsführung auch Nichtmitglieder bestimmen. Auch eine evtl. angestellte geschäftsführende Person ist vom Verbot des § 181 BGB befreit.
Jedes Vorstandsmitglied ist gerichtlich wie außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.

| § 7 | Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand darf die Satzung durch mehrheitlich beschlossene Durchführungsbestimmungen ergänzen, solange der Sinn der Satzung nicht geändert wird.

| § 8 | Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine oder mehrere andere Tierrechtsorganisationen, die entsprechend der Zwecke und Tätigkeiten des Vereins handeln.